Am 29.5.2024 ist das neue Freiwilligen-Teilzeitgesetz in Kraft getreten. Unabhängig vom Alter besteht nun die Möglichkeit, einen Freiwilligendienst in Teilzeit ab 20,5 Stunden im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) und im Bundesfreiwilligendienst (BFD) zu absolvieren. Eine besondere Begründung ist hierfür nicht mehr notwendig.
Voraussetzung ist, dass die Einsatzstelle, wir als Träger und die Freiwilligen dem Teilzeitdienst zustimmen. Ein Rechtsanspruch auf Teilzeit besteht dabei nicht.
Gut zu wissen:
- Die gesetzlich vorgeschriebenen Bildungstage müssen entsprechend eines Vollzeit-Dienstes abgeleistet werden.
- Wenn der Freiwilligendienst in Teilzeit als praktischer Teil der Fachhochschulreife anerkannt werden soll, verlängert sich die Dauer des Dienstes in der Regel.
Weitere Neuerungen, die das Gesetz mit sich bringt, können auf der Seite des BMFSFJ nachgelesen werden. Für unsere Einsatzstellen haben wir zudem im internen Bereich ein Factsheet zusammengestellt.